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Der Anwalt
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Es gibt Gesetzesstellen und juristische Texte, die mich aufgrund Ihrer inneren Tiefe bzw. geradlinigen Wertigkeit zutiefst beeindrucken und damit auch nachhaltig Einfluss auf mich und meine tägliche Arbeit ausüben. Einige Passagen, die ich - aufgrund Ihrer elementaren Wichtigkeit - so sehr schätze können Sie hier nachlesen:

 

"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen."

(Artikel 1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)

 

 

„Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“

(Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention)

 

 

„Österreich ist eine demokratische Republik.

Ihr Recht geht vom Volk aus.“

(Artikel 1 Bundesverfassungs-Gesetz)

 

 

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet."

(§ 16 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch)

 

 

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

...

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.

..."

(§ 9 Rechtsanwaltsordnung (Auszug))

 

 

Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei.

Interessen des Rechtsanwaltes und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurückzutreten."

(§ 10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes)

 

 

„...

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

..."

(Artikel 83 Bundesverfassung-Gesetz (Auszug))

 

 

„(1) Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Dienstes unabhängig.

..."

(Artikel 87 Bundesverfassung-Gesetz (Auszug))

 

 

(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, dass nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.

 

(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluss kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, dass der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.

 

(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.

 

(4)   Die Anredeworte "Herr", "Frau" und "Fräulein" sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.

 

(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen."

(§ 52 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz)

 

 

Ogni atto di autorità di uomo a uomo che non derivi dall´ assoluta necessita è tirannico. Ecco dunque sopra di che è fondato il diritto del sovrano di punire i delitti: sulla necessitá di difendere il deposito della salute pubblica dalle usurpazioni particolari; e tanto più giuste sono le pene, quanto più sacra ed inviolabile è la sicurezza, e maggiore la libertà che il sovrano conserva ai sudditi."

(Cesare Beccaria, 1738-1794)

 

(Übersetzung aus dem antiken Italienisch: Jeder Akt der Autorität von Mann zu Mann, der nicht aus absoluter Notwendigkeit geschieht, ist Tyrannei. Das Recht des Regierenden die Delikte zu bestrafen erfließt aus der Notwendigkeit für die Wahrung der öffentlichen Gesundheit vor besonderen widerrechtlichen Eingriffen zu sorgen; die Strafen sind umso gerechter, je heiliger und unverletzlicher die Sicherheit ist und die Freiheit größer wird, die der Herrscher den Untergebenen gewährt.)

 

 

 

 

   

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