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Es gibt Gesetzesstellen und juristische Texte, die mich aufgrund
Ihrer inneren Tiefe bzw. geradlinigen Wertigkeit zutiefst beeindrucken und damit
auch nachhaltig Einfluss auf
mich und meine tägliche Arbeit ausüben. Einige Passagen, die ich - aufgrund
Ihrer elementaren Wichtigkeit - so sehr schätze können Sie hier nachlesen:
"Alle Menschen sind frei
und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen
begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen."
(Artikel 1
der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)
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„Bis
zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“
(Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention)
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„Österreich ist eine demokratische Republik.
Ihr Recht geht vom Volk aus.“
(Artikel 1 Bundesverfassungs-Gesetz)
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„Jeder
Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist
daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die
Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht
gestattet."
(§ 16 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch)
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„(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue
und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem
Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden
vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu
gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht
widerstreiten.
...
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten
Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei
gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen
Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf
diese Verschwiegenheit.
(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz
darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch
Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe
von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese
beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung
dieses Verbotes bleiben unberührt.
..."
(§ 9
Rechtsanwaltsordnung (Auszug))
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„Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei.
Interessen des Rechtsanwaltes und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit
zurückzutreten."
(§ 10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes)
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„...
(2) Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
..."
(Artikel 83 Bundesverfassung-Gesetz (Auszug))
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„(1)
Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Dienstes unabhängig.
..."
(Artikel 87 Bundesverfassung-Gesetz (Auszug))
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„(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien
sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe
zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf
die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der
Geschäftsgang ist derart zu gestalten, dass nach Möglichkeit den Bedürfnissen der
Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu
führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte
obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten
mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das
prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische
Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache
außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der
Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung
unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum
Vergleichsabschluss kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und
Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, dass der Richter bereit ist, seine
Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
(3)
Notwendige Zurechtweisungen sind ohne
Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen
unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur
Herstellung der Ordnung anzuwenden.
(4)
Die Anredeworte "Herr", "Frau" und
"Fräulein" sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem
Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne
Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber
Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der
Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach
Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben.
Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel
mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
(5)
Ehemalige
Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht
erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung
ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen."
(§ 52 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz)
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„Ogni atto di autorità di uomo a uomo che non derivi dall´ assoluta necessita è
tirannico. Ecco dunque sopra di che è fondato il diritto del sovrano di punire i
delitti: sulla necessitá di difendere il deposito della salute pubblica dalle
usurpazioni particolari; e tanto più giuste sono le pene, quanto più sacra ed
inviolabile è la sicurezza, e maggiore la libertà che il sovrano conserva ai
sudditi."
(Cesare
Beccaria, 1738-1794)
(Übersetzung aus dem antiken Italienisch: Jeder Akt der Autorität von Mann zu
Mann, der nicht aus absoluter Notwendigkeit geschieht, ist Tyrannei. Das Recht
des Regierenden die Delikte zu bestrafen erfließt aus der Notwendigkeit für die
Wahrung der öffentlichen Gesundheit vor besonderen widerrechtlichen Eingriffen
zu sorgen; die Strafen sind umso gerechter, je heiliger und unverletzlicher die
Sicherheit ist und die Freiheit größer wird, die der Herrscher den Untergebenen
gewährt.)
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